Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Auszeiten für pflegende Angehörige
Durch die Verhinderungspflege sollen pflegende Angehörige entlastet werden, wenn sie die Pflege, mit der sie sonst betraut sind, aus einem bestimmten Grund nicht ausführen können oder eine Auszeit nehmen.
Sicher kennen Sie als pflegender Angehöriger die Situation, wenn Sie kurzfristig eine Vertretung für sich brauchen – für ein paar Stunden, Tage oder auch Wochen -, weil Sie wichtige Termine haben, selbst krank sind oder eine kleine Auszeit brauchen. In diesem Fall greift die sog. Verhinderungspflege. Das Konzept der Verhinderungspflege: Pflegende Angehörige oder der Pflegebedürftige selbst engagiert ersatzweise einen ambulanten Pflegedienst oder es springen Verwandte, Freunde oder Nachbarn ein und versorgen den Pflegebedürftigen stellvertretend für die Hauptpflegeperson
Hier finden Sie sämtliche Infos zur Verhinderungspflege
Definition von Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI der Pflegeversicherung ist:
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege.
Die Verhinderungspflege (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 39 SGB XI) wird für maximal 42 Tage – also sechs Wochen – im Jahr mit bis zu 1.612 Euro von der Pflegeversicherung finanziert.
· Kosten bis zu 1.612 Euro werden von der Pflegekasse übernommen
· Die Verhinderungspflege kann 42 Tage pro Jahr beansprucht werden
· Man kann die Kosten rückwirkend erstattet bekommen
· Man benötigt mind. Pflegegrad 2, um Anspruch auf Verhinderungspflege zu haben
Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen zu Hause versorgt und betreut werden, erhalten Verhinderungspflege, wenn ihre Angehörigen eine Vertretung brauchen. Das können stellvertretend Pflegehilfskräfte, Angehörige, Verwandte, Nachbarn oder Freunde sein. § 39 im Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) regelt Leistungen, Umfang und Kosten der Verhinderungspflege.
Gerne berät die ambulante Krankenpflege Dismer sie hierüber ausführlich.